Der Verein

Seit 1905 verbinden wir Imkerinnen und Imker im Südosten Berlins und den angrenzenden Teilen Brandenburgs. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie mehr.

Satzung des Imkervereins Köpenick e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Imkerverein Köpenick“ und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein soll kurzfristig in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im „Imkerverband Berlin e.V.“.

§ 3 Vereinszweck und Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Förde-
rung des Naturschutzes, der Bestäubungsleistung und der Landschaftspflege im Sinn des Bun-
desnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Berlin und des Umwelt-
schutzes.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
3.1. Erfahrungsaustausch über das Leben der Honigbiene und deren Nutzen in der Natur durch
Mitgliedertreffen, praktische Vorführungen und Fortbildungsveranstaltungen, die die Allge-
meinheit, speziell aber auch Kinder und Jugendliche ansprechen;
3.2. Praktische und theoretische Mithilfe bei der Bienenhaltung für die Mitglieder sowie in
Schulen und Kindergärten sowie anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen;
3.3. Verbreitung der Imkerei durch Öffentlichkeitsarbeit;
3.4. Praktische Umsetzung einer artgerechten und zeitgemäßen Bienenhaltung durch zeitge-
mäße Bienenzucht, Bienenhaltung, Teilnahme an Gesundheitsmonitoring-Maßnahmen des
Landes Berlin, Durchführung von Maßnahmen zur Bienengesundheit und Erhaltung der Be-
stäubungsleistung mit dem Ziel, die biologische Vielfalt in Natur und Landschaft Berlins zu er-
halten;
3.5. Pflege und Erhaltung des kulturellen Erbes der Imkerei durch Vorträge und praktische Vorführungen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jede natürliche Person mit Interesse an der Bienenhaltung und Bie-
nenzucht werden. Die tatsächliche Haltung von Bienen ist jedoch nicht Voraussetzung. Die
Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der

Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung des Antrags muss der
Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Per-
sonen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf
Lebenszeit ernennen.
Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Austritt zum Ende eines Jahres, wenn vorher schriftlich bis zum 01.12. des Jahres
    gekündigt wurde
  • durch Tod
  • Ausschluss, wenn das Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Ver-
    eins verletzt oder wegen Zahlungsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung
    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder des Vereins haben das Recht
  • auf das aktive und passive Wahlrecht
  • an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
    Die Mitglieder sind verpflichtet
  • die Satzung des Vereins einzuhalten und die Vorschriften und Beschlüsse der Organe
    des Verbandes zu befolgen
  • die vom Verein verlangten Auskünfte zu geben und Nachweise zu liefern
  • Änderungen der Wohnadresse und der Kontaktdaten (Telefon-Nummer, eMail-
    Adresse) sofort anzuzeigen
  • nicht gegen die Ziele und Bestrebungen des Imkerverbandes Berlin e.V. zu handeln
    Alle persönlichen Daten der Mitglieder sind gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
    vertraulich zu behandeln.

    § 6 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie ent-
    scheidet in allen Angelegenheiten endgültig.
    Die Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung, aller Anträge und Beach-
    tung einer Einladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. Einladungen gelten als zugegangen,
    wenn sie an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Adresse (postalische
    Anschrift und/oder eMail-Adresse) gerichtet und abgesandt wurden. Zur Wahrung der Schrift-
    form ist die Einladung per eMail ausreichend.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann kurzfristig – dabei muss die Einladungs-frist mindestens eine Woche betragen – einberufen werden, wenn der Vorstand sie für nötig hält oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder sie unter Angabe der Tagesordnungspunkte fordert.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im November abgehalten.

    Zu den Obliegenheiten der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
    – Wahl und Abberufung des Vorstands sowie Bestätigung der Beisitzer und Obleute
    – Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung des Vorstands sowie des Kassenwarts
    der erweiterte Vorstand
    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie ent-
    scheidet in allen Angelegenheiten endgültig.
    Die Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung, aller Anträge und Beach-
    tung einer Einladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. Einladungen gelten als zugegangen,
    wenn sie an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Adresse (postalische
    Anschrift und/oder eMail-Adresse) gerichtet und abgesandt wurden. Zur Wahrung der Schrift-
    form ist die Einladung per eMail ausreichend.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann kurzfristig – dabei muss die Einladungs-frist mindestens eine Woche betragen – einberufen werden, wenn der Vorstand sie für nötig hält oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder sie unter Angabe der Tagesordnungspunkte fordert.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im November abgehalten.

    Zu den Obliegenheiten der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
    – Wahl und Abberufung des Vorstands sowie Bestätigung der Beisitzer und Obleute
    – Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung des Vorstands sowie des Kassenwarts
    – Bestätigung des Haushaltsplans und Festsetzung der Vereins-Beiträge und Umlagen
    – Beratung und Entscheidung über Anträge
    – Beschlussfassung zur Satzung und Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Auch zur Satzungsänderung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen ausreichend.
Die zu verhandelnden Anträge sind allen Mitgliedern schriftlich oder elektronisch 14 Tage im
Voraus mitzuteilen. Verhinderte Mitglieder haben die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der Protokoll-
führung und der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer und
  • dem Kassenwart
    Die Blockwahl des Vorstandes ist auf Antrag möglich, wenn alle anwesenden Mitglieder damit
    einverstanden sind.
    Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind
    gemeinsam vertretungsberechtigt.
    Die Mitglieder des Vorstands werden auf 3 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des Nach-
    folgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe der Wahlperiode wird bis
    zu deren Ende vom Vorstand ein Nachfolger gewählt.
    Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

§ 7 Finanzielle Mittel
Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder und Umlagen. Die Höhe der Beiträge
und Umlagen wird jedes Jahr überprüft und den Erfordernissen angepasst. Die Verabschie-
dung der Beitragsordnung erfolgt im Rahmen der Mitgliederversammlung im November für
das jeweils folgende Jahr.

§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer mit der Amtszeit von 3 Jahren. Mitglieder
des Vorstands können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden, wenn 2/3 der
anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Imkerverband Berlin e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 2. November 2023 beschlossen. Sie
tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg einge-
tragen ist.
Der Imkerverein Köpenick e.V. wurde mit den am 11.04.2024 beschlossenen Änderungen am
2.5.2024 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.